Sozialleistungen aus Erbmasse zurückzahlen
Berlin (dpa/tmn) - Erben eines Hartz IV-Empfängers müssen einen Teil der Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass die an den Verstorbenen gezahlten Leistungen über 1700 Euro lagen.
Das entschied das Sozialgericht Berlin.
In dem Fall hatte ein Job-Center von einer Frau verlangt, dass sie die Hartz-IV-Leistungen, die an ihren verstorbenen Vater gezahlt wurden, zurückerstattet. Der Mann hatte insgesamt rund 12 000 Euro vom Job-Center erhalten. Sein Vermögen von etwa 22 000 Euro war als sogenanntes Schonvermögen nicht angerechnet worden. Nach Abzug der Kosten unter anderem für die Beerdigung verblieben der Tochter etwa 20 000 Euro.
Erben seien grundsätzlich verpflichtet, die dem Erblasser in den zehn Jahren vor dem Tod gewährten Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzuerstatten, befand das Gericht (Aktenzeichen: S 149 As 21300/08). Daher sei die Forderung des Job-Centers rechtens. Das Schonvermögen komme nur dem Betroffenen selbst zugute und nicht den Erben. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.