Steuerbonus für Kontrolle der Abwasseranlage
Berlin (dpa/tmn) - Handwerkerleistungen können steuerlich geltend gemacht werden. Doch was genau fällt darunter? Darüber hatte jetzt das Finanzgericht Köln zu entscheiden.
Für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus. Abgesetzt werden können 20 Prozent der Arbeitskosten von bis zu 6000 Euro im Jahr. „Damit kann sich die Steuerlast um 1200 Euro im Haushalt vermindern“, rechnet Anita Käding vom Bund der Steuerzahler vor. „Zu beachten ist, dass eine Rechnung vorliegen muss und diese nicht bar bezahlt werden darf.“ Was zu Handwerkerleistungen zählt, ist aber mitunter umstritten.
Das Finanzgericht Köln urteilte nun, dass auch die Prüfung der Abwasseranlage mit einer Rohrleitungskamera eine Handwerkerleistung darstellt und damit der entsprechende Steuerbonus zu gewähren ist (Az.: 14 K 2159/12). Die Dichtigkeitsprüfung bildet die konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und ist damit ein Teil der Instandhaltungskosten, befanden die Richter.
Steuerzahler, die solche Aufwendungen tragen mussten, sollten diese auch geltend machen. Will das Finanzamt den Steuerbonus nicht gewähren, empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Bescheid mit Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln. Da gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde (Az.: VI R 1/13), ist gleichzeitig ein Antrag auf das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung nötig. „In dem Fall kommt es später zu einer Steuererstattung, wenn der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts Köln folgt“, erklärt Käding.