Tödliche Infektion nach Rosenschneiden: Unfallpolice muss zahlen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Der Tod eines Mannes, der sich an einem Rosendorn verletzt hatte, kommt eine Unfallversicherung teuer zu stehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wertete das Geschehen als Unfall - und verurteilte die Versicherung, zu zahlen.
Verletzen sich Hobbygärtner beim Rosenschneiden an einer Dorne, muss eine Unfallversicherung für die Folgen aufkommen. Sie muss also zahlen, wenn der Betroffene sich durch die Verletzung eine Infektion einhandelt und daran stirbt. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 12 U 12/13), wie die „Neue juristische Wochenschrift“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte die Frau eines Versicherungsnehmers geklagt. Ihr Mann hatte sich 2010 beim Rosenschneiden verletzt und starb nach monatelanger Behandlung und der Teilamputation seines Fingers schließlich an einer Blutvergiftung. Die hinterbliebene Ehefrau wollte nun 15 000 Euro von der Unfallversicherung ihres Mannes haben. Diese lehnte jedoch ab, weil es sich bei der Verletzung um eine geringfügige Hautverletzung gehandelt habe, die nicht versichert sei.
Die Versicherung musste zahlen. Denn in diesem Fall liege ein Unfall vor, befanden die Richter. Ein Stich mit einem Rosendorn sei ein Zusammenstoß mit einer Sache, der von Unfallversicherungen gedeckt sei. Der Unfallbegriff wäre nicht erfüllt, wenn die Kollision gewollt gewesen und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Dafür gebe es hier aber keine Anhaltspunkte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.