Steuerfahndungsprüfung darf nicht zu lange dauern

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Eine Steuerfahndungsprüfung darf sich nicht zu lange hinziehen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden (Aktenzeichen: 6 V 1924/10). Ein Finanzamt könne ein solches Verfahren nicht unbegrenzt ausdehnen, urteilten die Richter.

Im verhandelten Fall war gegen den Kläger im Jahr 1998 eine Steuerfahndungsprüfung eingeleitet worden, weil festgestellt worden war, dass er bereits fünf Jahre zuvor 390 000 Mark nach Luxemburg transferiert hatte. Das Finanzamt unterbrach das Verfahren allerdings wegen einer Überlastung der Prüferin. Die geänderten Steuerbescheide wurden dem Kläger dann erst im Mai 2010 zugestellt.

Der Mann beantragte daraufhin, die Vollziehung auszusetzen - mit Erfolg: Ein Verfahren dürfe sich nicht über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinziehen, befand das Gericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Streitfall müsse außerdem berücksichtigt werden, dass die Dauer der Unterbrechung allein dem Finanzamt zuzuordnen sei.