Stipendien sind in der Regel steuerfrei
Berlin (dpa/tmn) - Forschung, Lebensunterhalt und Ausbildungskosten: Ein Stipendium soll die Kosten während eines Studiums decken. Deshalb ist es in den meisten Fällen steuerfrei.
Der Traum von Forschung oder Studium kann sehr kostspielig sein. Deshalb bieten Stipendien unter anderem finanzielle Unterstützung an. „Eine Vielzahl der Stipendien ist steuerfrei, wenn sie der Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung dient“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. So ist zum Beispiel das EXIST-Gründerstipendium steuerpflichtig. Es bezweckt nämlich nicht den begünstigten Förderungszweck, sondern soll Gründern in erster Linie ermöglichen ihre Gründungsidee umzusetzen.
Wie einige Stipendien steuerlich beurteilt werden, zeigt ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD Frankfurt S 2121 A - 13 - St 213). Steuerfrei sind Ausbildungs- oder Forschungsstipendien demnach allgemein, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von staatlichen Einrichtungen sowie gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen Deutschlands oder der EU finanziert werden, wenn mit dem jeweiligen Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.
Ob eine ausländische Körperschaft wirklich gemeinnützig tätig ist, muss dem Finanzamt gegenüber durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Dies kann zum Beispiel durch die Satzung, den Tätigkeits- oder den Kassenberichterfolgen. Zudem darf der Empfänger zu keiner wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.
Das steuerfreie Stipendium soll die Kosten für die Erfüllung der Forschungsaufgabe, einen angemessenen Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf decken. Werden darüber hinaus Zahlungen geleistet, ist das Stipendium nicht länger steuerfrei. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass noch über die Höhe dieses Betrags gestritten wird. So muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob ein monatliches Stipendium in Höhe von 2700 Euro den erforderlichen Betrag übersteigt (Az.: VIII R 43/12).