Straßenfest und Spenden - Steuererklärung für kleine Vereine
Heidelberg (dpa/tmn) - Nicht nur Arbeitnehmer müssen jedes Jahr bis Ende Mai ihre Steuererklärung machen. Auch die Kassenwarte vieler kleiner Vereine müssen dem Finanzamt Bericht erstatten. Bei fehlerhaften Angaben steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel.
Muss eine Spende versteuert werden? Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für das Sponsoring des Vereinsfests? Zählen die Einnahmen aus der Tombola zum Geschäftsbetrieb? Vereine müssen auf solche Fragen achten, um weiterhin vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt zu werden.
„Wie jeder andere auch muss ein Verein seine Steuererklärung bis zum 31. Mai abgeben“, sagt Prof. Gerhard Geckle. Der Lehrbeauftragte zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht an der Universität Heidelberg empfiehlt dafür, säuberlich zwischen steuerbegünstigten und gewerblichen Bereichen zu trennen: „Ein Verein muss in seiner Buchführung vier Sparten unterscheiden: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.“ Jeder Bereich wird anders besteuert.
Das ist jedoch nur halb so kompliziert, wie es klingt: „Unterm Strich sind kleine, gemeinnützige Vereine fast gänzlich von der Steuer befreit“, sagt Ulrich Goetze, Ratgeber-Autor zum Thema aus Wunstorf. So werden auf Mitgliedsbeiträge und Spenden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. „Auch Schenkungen und Erbschaften sind dann völlig steuerfrei“, ergänzt Geckle. Bleiben Einnahmen und Umsatz beispielsweise des Vereinslokals in den vom Finanzamt gesteckten Grenzen, werden auch sie nicht besteuert.
„Damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit anerkennt, muss man einen entsprechenden Vereinszweck in der Satzung festschreiben“, sagt Sabine Ehlers. Die Berliner Steuerberaterin mit Fokus auf gemeinnützigen Organisationen rät, sich möglichst eng an einer Mustervorlage zu orientieren. „Die Vereinsgründung sollte gleich richtig gemacht werden.“ Im Nachhinein sei es deutlich schwieriger, die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
„Der ideelle Bereich dient ausschließlich der Förderung des Vereinszwecks und wird durch Spenden und Mitgliedsbeiträge finanziert“, sagt Ehlers. Hier fallen keine Steuern an. Anders verhält es sich bei der Vermögensverwaltung - dazu gehören Miet- und Pachteinnahmen sowie Zinsen. „Dieser Bereich ist steuerlich begünstigt und von den Ertragssteuern ausgenommen.“ Umsatzsteuer muss hier abgeführt werden, sofern der Umsatz des Vereins insgesamt 17 500 Euro im Jahr überschreitet.
Umsatzsteuer ja, Ertragsteuer nein - diese Regelung gilt auch für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb. „Das sind Einnahmen, die unmittelbar mit dem Vereinszweck zusammenhängen, wie Eintrittsgelder für ein Museum“, sagt Ehlers. Vollsteuerpflichtig ist nur der vierte Bereich, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Dazu zählen alle Aktivitäten mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen: „Das reicht vom Betrieb des Vereinscafés über den Kuchenverkauf auf dem Sommerfest bis zur Veranstaltung eines Basars.“
Liegt der Umsatz oberhalb der 17 500-Euro-Grenze, muss der Verein für erbrachte Leistungen wie Trikotwerbung auf seinen Rechnungen Mehrwertsteuer ausweisen, sagt Geckle. Im Gegenzug kann er sich bei den Betriebsausgaben die Mehrwertsteuer - zum Beispiel für die gekauften Trikots - vom Finanzamt wiederholen.
Auf die Gewinne aus dem gewerblichen Bereich muss ein Verein zusätzlich Ertragssteuern entrichten. Allerdings gibt es auch hier Untergrenzen: „Die wirtschaftlichen Aktivitäten werden erst bei Einnahmen über 35 000 Euro vom Finanzamt berücksichtigt“, erläutert Goetze. Wird mehr eingenommen, muss der Verein eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen. Dafür kann die Vorlage EÜR vom Finanzamt benutzt werden.
Die Ertragssteuern betragen zusammen etwa 30 Prozent. „Die Körperschaftssteuer ist die Einkommenssteuer eines Vereins“, sagt Geckle. Von der Kommune wird dazu noch Gewerbesteuer erhoben. Wenn ein Verein nebenbei erfolgreich wirtschaftet, widerspricht das keineswegs dem Vereinszweck. „Ein Gewinn ist völlig unproblematisch, viel gefährlicher sind Verluste“, warnt Ehlers. Wenn das Finanzloch dann mit Vereinsmitteln gestopft wird, liegt eine Zweckentfremdung vor. „Das kann bis zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen.“
Literatur:
Ulrich Goetze, Michael Röcken: Der Verein, Linde Verlag 2013, 192 Seiten, 9,90 Euro, ISBN-13: 978-3-7093-0517-1