Stromkunden: Jahresabrechnung rechtzeitig prüfen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Hat der Stromanbieter die Preise aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel erhöht, können Sonderkunden einer Jahresabrechnung rückwirkend widersprechen. Die Voraussetzung:

Der Kunde beachtet die Frist von drei Jahren auf den Tag genau, informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Wer also gegen eine Jahresabrechnung vom 15. Juli 2013 Widerspruch einlegen will, hat dafür noch bis zum 15. Juli 2016 Zeit.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied über eine unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters (Az.: I-20 U 11/16). Demnach haben Stromkunden auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn staatliche Abgaben, Steuern oder Umlagen für die Preiserhöhung verantwortlich sind. Die Richter haben eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Sollte der BGH im Sinne der Verbraucher entscheiden, könnte sich ein Widerspruch nach Angaben der Verbraucherschützer auch finanziell lohnen. Zumal die EEG-Umlage in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen ist - im Jahr 2012 lag sie noch bei 3,59 Cent je Kilowattstunde, mittlerweile beträgt sie 6,35 Cent je Kilowattstunde.