Trotz Spareinlagen steht Kindern ein Unterhaltsvorschuss zu
Koblenz (dpa/tmn) - Wenn ein Vater seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, steht dem Nachwuchs ein Unterhaltsvorschuss zu. Das gilt auch, wenn der getrennt lebende Vater für seine Kinder ein Sparkonto eingerichtet hat.
Eine Spareinlage gilt nicht als Unterhaltszahlung, zumal die Kinder erst auf das Geld zugreifen können, wenn sie volljährig sind. Denn der Unterhaltsbegriff setzt voraus, dass den Berechtigten tatsächlich die Zahlungen zur Verfügung stehen. Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 20/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Az.: 2 K 263/13).
Im konkreten Fall erbte ein getrennt lebender Vater rund 32 000 Euro. Davon gab er seiner Frau 6900 Euro und zahlte für jedes seiner Kinder einen Betrag von 3000 Euro und 2900 Euro auf ein Sparkonto ein, das er im deren Namen eingerichtet hatte. Danach kam der arbeitslose und drogenabhängige Vater der Aufforderung der Mutter nicht nach, seine monatlichen Unterhaltsleistungen zu zahlen. Nachdem die Mutter der Kinder erfolglos versucht hatte, den Unterhalt bei dem Vater durchzusetzen, beantragte sie Leistungen bei der Unterhaltsvorschusskasse. Gegen den Ablehnungsbescheid klagte sie.
Mit Erfolg: Bei dem Sparguthaben handelt es sich nach Meinung der Richter nicht um Unterhaltsleistungen. Unter anderem, weil die Kinder, die bei der Mutter leben, erst auf das Geld zugreifen können, wenn sie volljährig sind. Deshalb darf die Sparanlage nicht anteilig auf den Unterhalt angerechnet werden. Auch wenn die Mutter der Kinder grundsätzlich mit der Geldanlage einverstanden ist, lässt sich daraus keine Freistellungsvereinbarung feststellen. Die Kinder haben nach Auffassung der Richter also Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.