Verkaufte Ware nicht geliefert - Anspruch auf Schadenersatz

Coburg (dpa/tmn) - Kunden können Schadenersatz verlangen, wenn sie beim Online-Shopping etwas bestellen und der Verkäufer dann plötzlich behauptet, die Ware gar nicht liefern zu können.

Wer im Internet Waren zum Kauf anbietet, muss sie auch liefern können. Andernfalls steht dem Käufer Schadenersatz zu. Das entschied das Landgericht Coburg (Az.: 14 O 298/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Die Behauptung des Verkäufers, die Ware sei ohne sein Wissen anderweitig verkauft worden, befreie ihn nicht von seiner Haftung.

In dem verhandelten Fall hatte ein Verkäufer über eine Auktionsplattform 10 000 neuwertige Hosen angeboten. Ein Käufer erwarb die Ware für 20 000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer dem Käufer mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasserschaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiterverkauft. Der Käufer forderte daraufhin den entgangenen Gewinn als Schadenersatz.

Mit Erfolg: Das Gericht gab der Klage statt. Durch den Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen zu liefern. Dass dies nun nicht mehr möglich sei, habe er allein zu verantworten. Der Geschäftsbetrieb müsse so organisiert werden, dass die Verkäufe reibungslos abliefen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.