Wer etwa eine Wohnung Angehörigen günstiger überlässt, sollte ab dem 1. Januar mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, rät der Bund der Steuerzahler in Berlin. In diesem Fall könnten die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen wie beispielsweise Darlehenszinsen in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Beträgt die vereinbarte Miete vom nächsten Jahr an weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten, so können die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Liegt die Miete beispielsweise nur bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete, sind die Aufwendungen auch nur zu 60 Prozent abzugsfähig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher allen Vermietern, ihre Mietverträge auf diese Grenze hin zu überprüfen.