Vermögenswirksame Leistungen (VL) sollen Arbeitnehmer eigentlich zum langfristigen Sparen ermutigen. Daher gilt: Sparern, die vor Ablauf des vorgeschriebenen siebenjährigen Anlagezeitraums an das Guthaben wollen, werden die Arbeitnehmersparzulagen abgezogen, erklärt die Aktion „Finanzwissen für alle“ der Fondsgesellschaften. Doch die Zulagen müssen nicht in jedem Fall verloren gehen.
Wer etwa nach Abschluss des VL-Vertrags arbeitslos geworden ist, kann sich sein Erspartes einschließlich der Zulagen vorzeitig auszahlen lassen. Bedingung ist, dass der Betreffende länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitslos war. Ebenfalls die Zulagen behalten darf, wer den Sprung in die Selbstständigkeit wagt.
Auch wenn Sparer geheiratet haben und seit dem Abschluss des VL-Vertrags mindestens zwei Jahre vergangen sind, bleibt ihnen die Zulage bei einer vorzeitigen Kündigung erhalten.