Auf Revisionsverfahren berufen Vorausgezahlten Unterhalt steuerlich richtig absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Unterhaltszahlungen können in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem die Zahlung erfolgte. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnbergs selbst dann, wenn die Zahlung dazu bestimmt ist, den Unterhalt für das Folgejahr abzudecken (Az.: 5 K 19/16).

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„Damit weicht das Finanzgericht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wonach die Unterhaltsleistungen zeitanteilig dem jeweiligen Kalenderjahr zuzuordnen sind“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im dem verhandelten Fall überwies der Kläger im Dezember 2010 Unterhalt für den Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 an den in Brasilien lebenden Schwiegervater. Der Kläger machte die komplette Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung für das 2010 geltend. Das Finanzamt akzeptierte hingegen nur den auf den Dezember entfallenden Teilbetrag. Demgegenüber vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass die Zahlung komplett im Zahlungsjahr anzuerkennen ist. Gegen die Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: VI R 35/16) eingelegt.

„Praktisch kommen solche Zahlungen meist bei Unterhaltszahlungen ins Ausland vor“, erläutert Klocke. „Hier wird oft für mehrere Monate gezahlt, um die Überweisungskosten gering zu halten.“ Betroffene können sich auf das Revisionsverfahren berufen und ebenfalls die komplette Anerkennung der Unterhaltsleistungen für das Zahlungsjahr verlangen. Versagt das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung, sollten sie Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Der Steuerfall bleibt bis zur Entscheidung des BFH offen.