Vorsätzliche Schäden an Halloween sind nicht versichert
Berlin (dpa/tmn) - Kaputte Briefkästen, mit Eiern beworfene Hauswände und verschmierte Autos sind keine Kavaliersdelikte an Halloween. Sie werden weder von der Polizei geduldet, noch kommt eine Versicherung dafür auf.
Zugeklebte Türschlösser oder Graffiti an Hauswänden - für vorsätzlich verursachte Schäden an Halloween müssen Verbraucher meist selber haften. Eine private Haftpflichtversicherung leiste in solchen Fällen in der Regel nicht, erklärt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). Bei versehentlichen Missgeschicken greift der Versicherungsschutz aber. Eltern sollten ihre Kinder daher über mögliche Risiken aufklären und darauf aufmerksam machen, wo die Grenzen des Spaßes liegen.
Die Familienhaftpflicht-Versicherung sollte auch Beschädigungen einschließen, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden. Denn Kinder in dem Alter müssen noch nicht für Schäden geradestehen. Eltern haben zwar eine Aufsichtspflicht und können daher für die Schäden ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Allerdings weisen ihnen die Gerichte laut BVK nur selten nach, dass sie diese Pflicht verletzt haben. Aus rechtlicher Sicht gibt es daher keinen Schuldigen. Die Folge: Der Geschädigte muss die Kosten selbst tragen. Hier hilft eine sogenannte Kinderkulanz-Klausel.