Was Arbeitnehmer beim Nebenberuf beachten müssen
Nürnberg (dpa/tmn) - Wenn das Geld nicht reicht oder einfach nur eine gute Idee vorhanden ist, machen sich viele Menschen nebenberuflich selbstständig. Allerdings müssen Arbeitnehmer dabei einiges beachten.
Denn der Hauptjob sollte nicht darunter leiden.
Zwei Millionen Menschen bauen sich in Deutschland jedes Jahr ein zweites berufliches Standbein auf. Das zumindest schätzt die Förderbank KfW. Beliebt sind Nebenjobs vor allem im Dienstleistungsbereich. So kochen etwa Zugehköche nach getaner Arbeit abends noch bei einer Geburtstagsparty, oder IT-Spezialisten gestalten nach Feierabend noch Internetseiten.
Grundsätzlich kann sich jeder mit jedem Beruf neben seinem Job selbstständig machen. Allerdings gibt es für bestimmte Tätigkeiten Einschränkungen, sagt Rechtsanwalt Bernd Jaquemoth aus Nürnberg. Die Faustregel ist recht simpel: In Berufsfeldern, in denen es eine Meisterausbildung gibt, herrschen meist auch Einschränkungen.
Doch auch wer eine Nische für sich findet, darf nicht immer gleich loslegen. Unter Umständen muss der Nebenjob angemeldet werden. Denn wer plant, mit seiner Arbeit Geld zu verdienen, geht keinem Hobby mehr nach, sondern betreibt ein Gewerbe.
Kein Gewerbe müssen Freiberufler anmelden - etwa Journalisten, Übersetzer, Krankengymnasten oder Heilpraktiker. Gleiches gilt auch für Land- und Forstwirte. Sie müssten ihre Selbstständigkeit nur beim Finanzamt anmelden, sagt Hildegard Reppelmund vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag in Berlin. Für handwerkliche Berufe ist zu prüfen, ob die Eintragung in die Handwerksrolle nötig ist.
Wer sich nebenberuflich selbstständig macht, sollte zudem seinen Hauptarbeitgeber informieren. Das steht auch meist im Arbeitsvertrag. „Ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot des Hauptarbeitgebers ist unzulässig“, sagt Reppelmund. In seiner Freizeit kann man machen, was man möchte. „Doch man darf nichts machen, was direkt gegen den Arbeitgeber gerichtet ist“, erklärt Jaquemoth.
Zudem gilt noch, dass Arbeitnehmer ihre Freizeit oder ihren Urlaub nutzen müssen, um sich zu erholen, sagt der Anwalt. Deswegen hat der Chef durchaus etwas mitzureden, wenn sein Angestellter wegen einer nebenberuflichen Tätigkeit übernächtigt ins Büro kommt und sich nicht konzentrieren kann. Außerdem ist es unzulässig, während einer Krankschreibung der nebenberuflichen Tätigkeit im Vollzeitumfang nachzugehen. „Wer zu krank für den Hauptjob ist, ist auch zu krank für nebenberufliche Tätigkeiten“, sagt Reppelmund. So etwas kann den Hauptarbeitgeber sogar zur Kündigung berechtigen.
Auch Mütter oder Väter in Elternzeit können sich nebenberuflich selbstständig machen, ohne ihr Elterngeld zu verlieren. Während der Elternzeit darf die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 30 Stunden aber nicht überschritten werden. „Ab einer Arbeitszeit von mehr als 18 Stunden liegt allerdings eine hauptberufliche Tätigkeit vor, die zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung führt“, erklärt Peter Schmitz von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Der Gewinn wird auf das Elterngeld angerechnet, bis der Mindestsatz von 300 Euro erreicht wird.
Auch die Standortwahl für eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist nicht immer ohne Probleme verbunden. „In einem reinen Wohngebiet kann ich Tätigkeiten ausüben, die mein Umfeld nicht beeinträchtigen“, sagt Jaquemoth. Statiker oder Journalisten, die ihr Büro in den eigenen vier Wänden haben, müssen lediglich ihren Vermieter informieren. Dabei gilt: Niemand darf mir verbieten, in meiner Wohnung etwa als Rechtsanwalt zu arbeiten. Aber schon ein Architekt mit einem regen Publikumsverkehr kann Probleme bekommen.
Keine Schwierigkeiten sollte es hingegen mit der Krankenkasse geben. Wer sich neben dem Hauptberuf noch selbstständig macht, sollte seiner Krankenkasse lediglich Bescheid sagen. Die Beiträge sind über die Haupttätigkeit abgedeckt.
Bedenken sollten nebenberuflich Selbstständige aber, dass sie neben der Einkommenssteuer auch eine Umsatzsteuer zahlen müssen. „Eine Umsatzsteuer zahlt im Prinzip jeder, der eine Dienstleistung oder ein Produkt an einen anderen weitergibt“, sagt Jaquemoth. Nur wer verhältnismäßig wenig Umsatz macht, muss sie nicht erheben.
Je nach Höhe und Festlegung ist die Umsatzsteuer monatlich, vierteljährlich oder jährlich zu zahlen. „Die jährliche Zahlung hat auf den ersten Blick Vorteile, ist aber hochgradig gefährlich“, warnt der Anwalt. Denn viele nebenberuflich Selbstständige vergessen, die Umsatzsteuer zurückzulegen, und haben dann schlicht kein Geld, um sie ein Jahr später zu begleichen und dann auch noch im Voraus zu zahlen.
Literatur:
Thomas Hammer: Nebenberuflich Selbstständig, 180 Seiten, 9,90 Euro, ISBN-13: 978-3-940580-87-0. Der Ratgeber kann bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unter der Telefonnummer 0211 3809555 oder im Internet unter www.vz-ratgeber.de bestellt werden.