Wechsel der Steuerklasse kann Elterngeld erhöhen
Berlin (dpa/tmn) - Werdende Eltern haben Einfluss darauf, wie viel Elterngeld sie bekommen. Mit einem Wechsel der Steuerklasse können sie ihren Anspruch erhöhen. Zu lange hinausschieben dürfen sie die Entscheidung aber nicht.
Werdende Eltern haben es selbst in der Hand: Mit einem Steuerklassenwechsel können Verheiratete ihr Elterngeld erhöhen. „Maßgeblich für die Höhe des Elterngeldes ist immer das Netto-Gehalt vor der Geburt“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Daher gilt: Der Elternteil, der die meiste Zeit nach der Geburt zu Hause bleibt, sollte in eine günstigere Steuerklasse wechseln. Die Entscheidung sollte allerdings möglichst schnell fallen.
„Grundsätzlich können verheiratete Paare zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen“, erklärt Rauhöft. Nach der Heirat teilt das Finanzamt in der Regel beiden berufstätigen Partnern die Steuerklasse IV zu. Das ist für Partner mit gleichem Einkommen optimal. Steuert jedoch einer von beiden 60 Prozent oder mehr zum Haushaltseinkommen bei, ist die Kombination von Steuerklasse III und V besser. Der Besserverdiener wählt dann Klasse III mit niedrigeren Abzügen. Im Gegenzug bekommt der andere Klasse V. Seit 2010 können beide Partner auch die Klasse „IV mit Faktor“ wählen.
Erwartet das Ehepaaar ein Kind, sollte derjenige, der länger zu Hause bleibt und Elterngeld bezieht, in die Steuerklasse III wechseln. „Dadurch erhöht sich das Netto-Einkommen und damit dann später auch das Elterngeld“, erklärt Rauhöft. Dieser Wechsel lohnt sich auch, wenn der betreffende Partner eigentlich weniger verdient. Das Paar hat dann vor der Geburt etwas weniger Geld zur Verfügung, weil der besser verdienende Partner mit Steuerklasse V höhere Abzüge hat. „Das bekommen Sie aber über die Einkommensteuererklärung zurück.“
Der Wechsel der Steuerklasse sollte möglichst schnell beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. „Wechselt die Frau, sollte der Antrag sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt“, sagt Rauhöft. Der Grund: Die günstigere Steuerklasse muss mindestens sechs Monate gelten, damit sie anerkannt wird. „Einen Monat muss man dazurechnen, weil die neue Steuerklasse immer erst im Monat nach dem Antrag gilt.“