Ombudsmann einschalten Wenn die Rechtsschutzversicherung dem Kunden kündigt
Berlin (dpa/tmn) - Die Reaktion der Rechtsschutzversicherung ließ nicht lange auf sich warten. Nachdem sie für einen Privatkunden zwei Schadensfälle mit hohen Gerichts- und noch höheren Anwaltskosten zu regulieren hatte, zog sie die Reißleine.
Die Versicherung schickte dem Kunden per Post die Kündigung des Vertrags. Der fiel aus allen Wolken. Fakt aber ist: Nicht nur der Kunde, auch der Versicherer darf kündigen.
Es gibt zum einen die ordentliche Kündigung. Sie kann sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer zum Ablauf der Vertragsdauer ausgesprochen werden. Daneben gibt es die außerordentliche Kündigung im Schadenfall. Auch hier können beide Vertragsparteien kündigen - und zwar dann, „wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz bestand“, sagt Kathrin Jarosch vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin.
Eine Begründung, warum die Police gekündigt wird, ist nicht nötig. Die außerordentliche Kündigung muss der Versicherer spätestens nach einem Monat aussprechen, nachdem er die Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt hat. Der Verbraucher sollte immer möglichst zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, schließlich hat er bis dahin auch Beiträge gezahlt, erklärt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.
Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf rät davon ab, gegen die Kündigung vor Gericht zu ziehen. Günstiger und schneller als ein Prozess sei es, den Ombudsmann für Versicherungen einzuschalten.
Grundsätzlich gilt: „Hat der Versicherer einen Kunden rausgeworfen, dann könnte er Probleme bei einem neuen Anbieter bekommen“, sagt Michael Sittig von der Stiftung Warentest in Berlin. Denn die Versicherer fragen bei der Antragstellung, wie der Vorvertrag beendet wurde. Wer dann angeben muss, gekündigt worden zu sein, bekommt möglicherweise keinen Vertrag bei einem neuen Anbieter.
„Liegt die Kündigung des Versicherers bereits auf dem Tisch, sollte der Kunde um ihre Rücknahme bitten und anbieten, selbst zu kündigen“, empfiehlt Weidenbach. Trotzdem kann es aber bei der Suche nach einem neuen Versicherer Probleme geben. Nämlich dann, wenn es teure Schadensfälle in der Vergangenheit gab. Kunden sollten an dieser Stelle keinesfalls schummeln. Ansonsten kann der neue Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
„Liegen ein oder mehrere Vorschäden vor, wird der Versicherer in der Regel Details zum Schadenverlauf erfragen und dies in seinem Angebot berücksichtigen“, sagt Jarosch. Mit anderen Worten: Der Kunde muss womöglich höhere Beiträge zahlen. Es gibt aber noch eine weitere Vorgehensweise, falls der Versicherer dem Kunden kündigt. Das ist eine sogenannte Vertragssanierung. Der Kunde bleibt bei seinem Anbieter. Allerdings wechseln die Konditionen. Das kann eine Selbstbeteiligung sein oder auch ein Ausschluss von Leistungen.
Wird eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart, sollte der Kunde sich überlegen, ob sich für ihn unter dem Strich die Police überhaupt noch lohnt. Ein Muss ist eine Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen ohnehin nicht. „Es gibt also mit Abstand wichtigere Policen als eine Rechtsschutzversicherung“, betont Boss.