Wie geht's weiter? Prokon-Anleger werden informiert

Berlin (dpa/tmn) - Das Unternehmen Prokon hat einen Insolvenzantrag gestellt. Der Windkraft-Spezialist hatte sich zum Teil über Genussrechte finanziert. Betroffene Anleger können derzeit nicht viel tun.

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Der Windkraft-Spezialist Prokon hat Insolvenz angemeldet. Für betroffene Anleger stellt sich die Frage: Wie geht es jetzt weiter? Grundsätzlich müssen sie sich zunächst keine Sorgen machen, dass sie bestimmte Fristen verpassen. Darauf weist die Stiftung Warentest in Berlin hin. Bei Insolvenzfällen mit vielen Betroffenen schreiben die bestellten Insolvenzverwalter in der Regel die ihnen bekannten Gläubiger von sich aus an.

Dennoch kann es sinnvoll sein, den weiteren Fortgang aufmerksam zu beobachten, erklären die Experten von Stiftung Warentest. Der Grund: Nicht immer sind die Daten vollständig, auf die der Insolvenzverwalter Zugriff hat. Sollten Anleger vergessen werden, könnten sie sich dann selbst bei einem Insolvenzverwalter melden. Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sind offizielle Mitteilungen zu finden.

An ihr Geld kommen die Besitzer von Prokon-Genussrechten derzeit nicht heran. „Im vorläufigen Insolvenzverfahren können sie auch keine Forderungen anmelden“, erklärt der Anwalt Stephan Nikschick von der Rechtsanwaltskanzlei FPS in Frankfurt am Main. Möglich ist das erst, wenn das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde. Wann das der Fall sein wird, sei derzeit aber nicht absehbar. „Das kann sich möglicherweise noch bis zum April hinziehen.“

Sollte es zu einem Insolvenzverfahren kommen, wird sich zeigen, wie viel Geld vorhanden ist, um mögliche Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen. „Das Unternehmen ist ja offenbar mit seinen Windparks nicht ganz wertlos“, sagt Rechtsanwältin Daniela Bergdolt aus München. „Als Besitzer von Genussrechten stehen Sie aber in der Reihe der Gläubiger ganz am Ende.“ Das heißt: Zuerst werden die Forderungen der anderen Gläubigern bedient, zum Beispiel von Banken oder Lieferanten.

Anleger, die Genussscheine nach einer Finanzberatung gezeichnet haben, könnten aber prüfen, ob eventuell Anspruch auf Schadenersatz besteht. „Der Berater muss Sie über alle Risiken der Investition aufgeklärt haben“, erklärt Nikschick. Dazu zähle auch das Risiko des Totalverlustes. „Dass der Berater das nicht getan hat, müssen Sie aber auch beweisen können.“