Willkürliche Preiserhöhung in Sportstudios unwirksam

Potsdam (dpa/tmn) - Fitnessstudios können nicht einfach die Preise erhöhen. Auch dann nicht, wenn es im Vertrag steht. Betroffene Mitglieder sehen am besten in ihren Vertrag. Dort könnte eine Klausel aufgeführt sein, die unwirksam ist.

Manche Sportstudios behalten sich in den Verträgen mit ihren Mitgliedern Preiserhöhungen in beliebiger Höhe vor. „Wer aber in laufenden Verträgen die Preise erhöhen will, muss Gründe und Angemessenheit deutlich in den Vertragsbedingungen regeln“, erklärt Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Andernfalls ist die Erhöhung unwirksam.

Ein Beispiel für eine unwirksame Klausel: „In der Verlängerung der Mitgliedschaft kann der Beitrag erhöht werden.“ Diese Regelung macht aus Sicht der Verbraucherschützerin nicht deutlich, welche Gründe zu einer angemessenen Preiserhöhung führen können und kommt daher nicht zur Anwendung. Stützen sich Preiserhöhungen auf eine unwirksame Vertragsklausel, können Mitglieder den Vertrag fristlos kündigen oder verlangen, zu den bisherigen Preisen weiter trainieren zu dürfen.