Winterreifen an Firmenwagen berechtigen zum Vorsteuerabzug
Berlin (dpa/tmn) - Unternehmer, die für ihre Firmenwagen Winterreifen benötigen, können einen Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen. Je nachdem, in welchem Umfang das Auto unternehmerisch genutzt wird, ist ein vollständiger oder teilweiser Abzug möglich.
Winterreifen gelten als einheitliche Gegenstände. Zwar kann der Unternehmer die Reifen im gleichen Umfang wie den Wagen selbst dem Unternehmen zuordnen. Dies erläutert Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Er kann die Winterreifen auch gesondert zuordnen und dadurch den Vorsteuerbetrag festlegen. Dies kann sich positiv auswirken, wenn der Unternehmer sein Fahrzeug weniger als zehn Prozent unternehmerisch nutzt.
Weist der Unternehmer nach, dass im Winterhalbjahr eine höhere unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs vorliegt, kann für die Winterreifen so ein teilweiser oder auch vollständiger Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Allerdings sollte beachtet werden, dass der private Fahrtanteil als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt.
Zudem kann die Vorsteuer auf Kosten, die bei unternehmerischen Fahrten entstehen - wie Benzin, Wagenpflege, Reparaturkosten nach einem Unfall - in voller Höhe abgezogen werden, auch wenn der Wagen nicht dem Unternehmen zugeordnet werden konnte. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt und deshalb keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.