Urteil Gericht: "Thermomix"-Aufschrift auf Kochbuch trotz Markenschutzes zulässig

Köln · Trotz Markenschutzes für den Thermomix darf ein Verlag auf Kochbücher mit entsprechenden Rezepten den Namen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Das entschied ein Gericht in Köln.

 Der Thermomix der Firma Vorwerk. Das Unternehmen verlor einen Rechtsstreit im Markenrecht.

Der Thermomix der Firma Vorwerk. Das Unternehmen verlor einen Rechtsstreit im Markenrecht.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Trotz Markenschutzes für den Thermomix darf ein Verlag auf Kochbücher mit entsprechenden Rezepten den Namen und ein stilisiertes Bild der Küchenmaschine drucken. Das entschied der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Er bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln im Rechtsstreit zwischen der Herstellerfirma und dem Kochbuchverlag. (Az. 6 U 29/19.)

Im Zentrum des Streits stand ein Kochbuch mit Rezepten für den Thermomix. Der Hersteller klagte wegen Verwendung des Markennamens und des Bildaufdrucks auf dem Cover.

Nach Auffassung des Gerichts nutzte der Verlag die Wertschätzung der bekannten Wortmarke aus, um auf seine Kochbücher aufmerksam zu machen. Angesichts der unübersehbaren Flut von Kochbüchern habe er sich damit aus der Masse hervorheben und interessierte Verbraucher aufmerksam machen wollen. Die Verwendung der Marke ist dem OLG zufolge zulässig. Sie habe sich "im Rahmen dessen zu halten, was erforderlich ist, um die Verbraucher über den Zweck des Kochbuchs zu informieren".

Das sei im konkreten Fall geschehen. Die Kochbücher seien für jeden nutzlos, der nicht über einen Thermomix verfüge, erklärte das Gericht. Um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, habe der Verlag deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Kochbücher ausschließlich für diese Küchenmaschine bestimmt sind. Zudem diene die stilisierte Abbildung der Küchenmaschine "als relativ kleines Dekorationselement" nicht vorrangig als Blickfang.

hex/cfm

(AFP)