Arzt haftet nicht automatisch für misslungene Schönheits-OP
Schleswig (dpa/tmn) - Wer haftet, wenn es nach einer Schönheitsoperation zu Problemen kommt? Nicht unbedingt der Mediziner. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Ein Arzt haftet nicht für eine misslungene Schönheitsoperation, wenn er vor dem Eingriff über die Risiken aufgeklärt und nicht falsch behandelt hat. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist (Aktenzeichen: 4 U 103/10). In dem Fall wollte eine 18-Jährige ihren Busen straffen und die rechte Brust etwas verkleinern lassen, weil beide Brüste leicht asymmetrisch waren. In Anwesenheit ihrer Eltern klärte der behandelnde Chirurg sie über die Gefahren auf. Nach der OP infizierte sich die Wunde an der linken Brust, und es entstand erhebliches Narbengewebe. Die Folge: Die Brüste waren erneut asymmetrisch. Die Frau verlangte die Rückerstattung der Operationskosten sowie Schmerzensgeld.
Ein Sachverständigengutachten kam zu dem Schluss, dass der Chirurg bei der OP und der anschließenden Wundversorgung keine Fehler gemacht hatte. Die Richter entschieden, dass der Arzt deshalb weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers hafte. Eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das der Arzt die Frau hingewiesen habe.