Gedächtnisprotokoll anfertigen bei Verdacht auf Arztfehler

Potsdam (dpa/tmn) - Wurde ein Behandlungsfehler gemacht, muss der geschädigte Patient das erstmal nachweisen. Was also ist zu tun, wenn man den Verdacht auf einen Ärztefehler hegt?

Beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler fertigen Betroffene am besten zuerst ein Gedächtnisprotokoll an. Darin notieren sie den Behandlungsverlauf sowie Namen und Adressen möglicher Zeugen. Außerdem sollten sie Fotokopien ihrer Krankenakte vom Arzt oder Krankenhaus anfordern, empfiehlt die Beratungsstelle Potsdam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Denn der Patient selbst müsse beweisen, dass ihm durch fehlerhaftes Verhalten des Mediziners oder der Klinik ein Schaden entstanden ist.

Meist lässt sich ein Behandlungsfehler nur per Gutachten belegen. Dazu können sich gesetzlich Krankenversicherte an ihre Kasse wenden. Auch die zuständige Landesärztekammer erstellt Gutachten. Sie ist auch die richtige Ansprechpartnerin, wenn der Arzt berufsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden soll.

Zu beachten ist, dass nach drei Jahren etwaige Schaden- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten verjähren. Bevor der Betroffene vor Gericht zieht, rät die UPD zu dem Versuch, sich mit Arzt oder Klinik beziehungsweise deren Haftpflichtversicherung zu einigen. Dabei kann es hilfreich sein, sich von einem Medizinrechtsanwalt mit Schwerpunkt Arzthaftungsrecht beraten zu lassen. Ist der Patient mit dem Ergebnis des Einigungsversuchs nicht einverstanden, kann er innerhalb der Verjährungsfrist immer noch zivilrechtlich versuchen, Schadenersatz zu bekommen.

Service:

Die UPD berät im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen in 21 Beratungsstellen und über ein kostenfreies Beratungstelefon. Mobilfunktarife für die Beratung auf Deutsch abweichend. Deutsch: 0800 0 11 77 22 (Mo. bis Fr. 10-18 Uhr, Do. bis 20 Uhr), Türkisch: 0800 0 11 77 23, Russisch: 0800 0 11 77 24 (beides jeweils Mo. und Mi. 10-12 Uhr, 15-17 Uhr).