Jedes Wort ist wichtig

Es ist gut, dass die Kirchen eine ausführliche Hilfestellung zur „christlichen Patientenvorsorge“ geben. Offen und ehrlich wird da auch der Konflikt geschildert, in den das Patientenverfügungsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kirchen in ihrem Selbstverständnis bringen: Dass es nach weltlichem Recht keine so genannte Reichweitenbeschränkung gibt.

Das heißt: In seiner Patientenverfügung darf man durchaus auch anordnen, dass man lebensverlängernde Maßnahmen unabhängig vom Stadium der Krankheit ablehnt. Also auch dann, wenn der Tod, etwa im Fall eines Wachkomas, noch Jahre auf sich warten lassen könnte. Die Handreichung der Kirchen schildert diese Rechtslage. Und es ist legitim, dass man diese weite Auslegung nicht gern mitmachen will.

Doch eben das muss derjenige wissen, der das Muster der Kirchen verwendet. Denn dort heißt es, dass die Patientenverfügung für den Fall gilt, „dass ich mich entweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess oder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde.“ Wer für sich etwas anderes regeln will, muss diese Formulierung beim Aufsetzen seiner Patientenverfügung variieren. Und sich auch an anderer Stelle, etwa auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.bund.de), über alternative Formulierungsvorschläge informieren.

peter.kurz@wz-plus.de