Kein Anspruch auf Original der Krankenakte
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Patient hat keinen Anspruch darauf, das Original seiner Krankenakte zu bekommen. Er kann aber Einsicht in die Unterlagen nehmen oder sich Kopien schicken lassen.
Besteht ein Patient auf der Kopie seiner Krankenakte, muss er die Kopierkosten tragen, heißt es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Aktenzeichen: 8 W 20/11).
In dem Fall hatte ein Anwalt den Arzt gebeten, ihm die Krankenakte seines Mandanten zu schicken, der Mediziner hatte nicht reagiert. Der Anwalt verlangte die Zusendung einer Kopie und erhob schließlich Klage, als der Arzt sich erneut nicht rührte. Nach Einschätzung des OLG hat der Arzt aber nicht rechtswidrig gehandelt. Denn der Anwalt hätte mit der Bitte um Zusendung der Kopien versichern müssen, dass der Patient die entsprechenden Kosten trägt. Ohne diese Zusicherung sei ein Arzt nicht verpflichtet, Kopien zu verschicken.