Nur der Arzt trägt in Impfpass ein

Marburg (dpa/tmn) - Der alte Impfpass ist voll und ein neuer muss her? Beim Arzt oder bei Gesundheitsämtern bekommen Patienten das neue Dokument. Die Impfungen dann übertragen, dürfen aber nur der Arzt oder die Behörde.

Ist der Impfpass voll und damit kein Platz mehr für weitere Einträge, sollte der Patient seinen Arzt bei der nächsten Impfung um einen neuen Ausweis bitten. Auch bei Gesundheitsämtern sind die Dokumente erhältlich. „Meist wird der neue Ausweis kostenlos ausgegeben, manch ein Arzt berechnet dafür eine geringe Gebühr“, sagt die Ärztin Sigrid Ley-Köllstadt vom Deutschen Grünen Kreuz in Marburg.

Wer künftig nicht mit zwei Impfpässen hantieren möchte, sollte die Angaben vom alten in den neuen Ausweis übertragen lassen. Dies übernehme keinesfalls der Patient selbst, sondern nur der Arzt oder das Gesundheitsamt. „Ein Patient kennt sich mit den Fachbegriffen nicht aus. Außerdem muss jede Impfung, auch eine übertragene, mit dem Stempel der Praxis sowie der Unterschrift des Arztes dokumentiert sein“, warnt Ley-Köllstadt. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen im Pass die Chargen-Nummer, die Bezeichnung des Impfstoffs, das Impfdatum sowie die Krankheit, gegen die geimpft wurde, eingetragen werden.

Damit der neue Impfpass nicht auch rasch wieder voll ist, fassen viele Ärzte mehrere ältere Impfungen im neuen Dokument zusammen - auch die, die andere Mediziner früher verabreichten: „Grundimmunisierung vorhanden, letzte Impfung am.“, dazu kommen Unterschrift und Stempel des Arztes. Ob eine Gebühr für das Übertragen berechnet wird, hängt von Arzt und Gesundheitsamt ab.

Bringt der Patient seinen Impfpass nicht zum Impftermin mit, erhält er eine Impfbescheinigung. Diese kann er in den Ausweis legen. „Beim nächsten Arzttermin sollten die Angaben jedoch vom Arzt in den Ausweis übertragen werden“, rät Ley-Köllstadt. Von einem bloßen Zusammenheften mehrerer Bescheinigungen rät sie ab, da das zu unübersichtlich sei.

Wer seinen Impfpass nicht mehr findet und Impfungen damit nicht dokumentieren kann, gilt rechtlich als ungeimpft. Auf Aussagen des Patienten dürfe sich ein Arzt nicht verlassen, erläutert Ley-Köllstadt. Können keine Belege vorgelegt werden, impft der Arzt noch einmal. Für einen reinen Impftermin fällt keine Praxisgebühr an.