Urteil: Krankenkasse muss Reittherapie nicht zahlen

Trier (dpa) - Wenn ein behindertes Schulkind eine Reittherapie absolviert, muss die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Trier laut einer Mitteilung vom Montag (28.2.) entschieden (Aktenzeichen: 2 K 902/10.TR).

Werde das heilpädagogische Reiten aus medizinischen Gründen angewandt, trage die Krankenversicherung - unabhängig vom Alter des Kindes - die Kosten ohnehin nicht, weil es nicht in den Heilmittelrichtlinien enthalten sei, heißt es in der Mitteilung. Als heilpädagogische Maßnahme, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen soll, werde es nur für Vorschulkinder bezahlt. Bei eingeschulten Kindern gehe man davon aus, dass sie in einer Förderschule ausreichend heilpädagogisch betreut würden.

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines Jungen mit Autismus aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm geklagt. Nachdem der Junge in die Schule gekommen war, wurden die Kosten nicht mehr übernommen. Zuvor hatte das Jugendamt die Reittherapie-Kosten als sogenannte Eingliederungshilfe bezahlt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.