Urteil zu Behandlungsfehlern - Was Patienten tun können

Berlin (dpa/tmn) - Für ein fatales Versehen nach einer Schönheits-OP müssen jetzt eine Mainzer Klinik, ein Arzt und eine Medizinstudentin haften. Wenn Patienten glauben, ihr Arzt habe einen Fehler gemacht, sollten sie wissen, wie sie sich wehren können.

Foto: dpa

Jährlich beschweren sich Tausende Patienten über mögliche Behandlungsfehler. Nicht immer ist der Fehler auf Versagen eines Arztes zurückzuführen - und nur in den seltensten Fällen ist das Resultat so dramatisch wie bei einem Versehen in einer Mainzer Schönheitsklinik: Dort fiel eine Patientin im Juni 2011 ins Koma, nachdem ihr ein Narkosemittel fälschlicherweise verabreicht wurde. Das Landgericht Mainz entschied am Dienstag (15. April), dass Klinik, Arzt und die behandelnde Medizinstudentin dafür haften müssen.

Doch auch bei weniger schwerwiegenden Fehlern können sich Patienten zur Wehr setzen. Fragen und Antworten zu Behandlungsfehlern:

Wann spricht man von einem Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler definiert sich durch drei Punkte, erklärt Claudia Schlund von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Zunächst muss ein Schaden vorliegen. Dessen Ursache muss auf die Behandlung zurückzuführen sein. Und: Es muss nachgewiesen sein, dass bei der Behandlung tatsächlich gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) fasst zusammen: „Wird die Behandlung nicht angemessen, sorgfältig, richtig oder zeitgerecht durchgeführt, so wird dies als Behandlungsfehler bezeichnet.“

Ist jede Komplikation auf Versagen des Arztes zurückzuführen?

Nein. Aus einem unerwünschten Ergebnis einer Behandlung kann man noch nicht auf einen ärztlichen Fehler schließen. Manche Probleme treten ein, obwohl der Arzt alles richtig gemacht hat. „Eine Infektion zum Beispiel kann bei jedem Eingriff passieren. Es gibt ein Restrisiko, auch wenn alle Hygienemaßnahmen getroffen werden“, sagt Schlund. Vor Behandlungen klären Ärzte deshalb über dieses natürliche Risiko auf.

Muss ich den Behandlungsfehler selbst nachweisen?

Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Patienten. Krankenkassen helfen jedoch mit einem medizinischen Gutachten. „Wenn ich gesetzlich versichert bin, kann ich mich an meine Krankenkasse wenden. Die ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie mit einem Gutachten kostenfrei zu versorgen“, sagt Schlund. Mit diesem Gutachten beauftragt wird der MDK. Eine weitere Möglichkeit ist, sich an die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammern zu richten.

Was macht der Gutachter?

Nur in seltenen Fällen stattet der Gutachter dem Patienten einen Besuch ab. Stattdessen prüft er die Leistung des behandelnden Arztes, indem er sich die Krankenakten durchschaut. Je nach dem Umfang der Unterlagen kann es Monate dauern, bis das Gutachten fertig ist.

Was kann ich selbst tun?

Schlund rät, ein Gedächtnisprotokoll von der Zeit der Behandlung anzulegen. Die Krankenkasse hilft dabei. Wichtig ist auch, ob es Zeugen gibt: Haben zum Beispiel Zimmernachbarn im Krankenhaus etwas von Gesprächen mit den Ärzten mitbekommen? Schlund empfiehlt, sich eine Kopie der Patientenakte aushändigen zu lassen. „Das macht sehr viel Sinn, manche Fehler sind dokumentiert.“

Können auch Privatpatienten ein solches Gutachten anfordern?

Auch die sollten die Versicherungen ansprechen, empfiehlt Claudia Schlund. Der Nachteil von Privatpatienten: Ihre Versicherung ist nicht verpflichtet, ein Gutachten in die Wege zu leiten.

Gelten Sonderbedingungen für Schönheits-OPs?

Auch bei Schönheitsoperationen muss sich der Arzt an die Sorgfaltspflicht halten. Ein Unterschied: Ob die operierte Nase dem Wunschergebnis entspricht oder die Figur durch Fettabsaugen wirklich schöner geworden ist, ist eine ästhetische Frage. „Das ist deshalb nicht automatisch ein Gesundheitsschaden“, sagt Schlund. „Es geht um visuelle Ergebnisse. Das ist Geschmackssache.“