Bei Milieuschutz darf Eigentümer Wohnungen nicht verbinden
Berlin (dpa/tmn) - Städte und Gemeinden dürfen in Deutschland die Entwicklung von bestimmten Wohngebieten schützen. Das besagt Paragraf 172 des Baugesetzbuches. Ziel des sogenannten Milieuschutzes ist es, die Struktur der Bevölkerung zu erhalten.
Will ein Eigentümer zwei nebeneinanderliegende Wohnungen in einem solchen Gebiet miteinander verbinden, gilt: Der Durchbruch der Wand ist nicht zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 19 K 125/15), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet.
Im konkreten Fall lebte die Eigentümerin in zwei nebeneinanderliegenden Wohnungen - die eine hat eine Wohnfläche von 53 Quadratmetern, die andere war 35 Quadratmeter groß. Die Gegend ist typisch für kleine Wohneinheiten und Bewohner mit geringem Einkommen. Der Bezirk versagte der Frau die Genehmigung für den Durchbruch und berief sich dabei auf den Milieuschutz. Dagegen klagte die Frau.
Die Richter des Verwaltungsgerichtes Berlin gaben jedoch der Behörde Recht. Eine solche Baumaßnahme könnte eine Vorbildwirkung haben und dazu führen, dass die ansässigen Bewohner langfristig verdrängt werden. Das Ziel des Milieuschutzes sei aber, die Struktur eines Wohngebietes zu erhalten.
Somit dürften auch einzelne Bauvorhaben den Anteil an kleinen Wohnungen nicht verändern. Es spiele auch keine Rolle, dass die Frau vorher bereits in beiden Wohnungen gelebt hat.