Eigentümerversammlung: Vertreter-Vollmacht befristen

Bonn (dpa/tmn) - Kann ein Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung seiner Eigentümergemeinschaft teilnehmen, sollte er einen Vertreter schicken. Dafür muss er ihm eine Vollmacht ausstellen. Diese sollte befristet werden.

Wer als Vertreter an einer Eigentümerversammlung teilnimmt, muss eine Stimmrechtsvollmacht im Original vorlegen können, erläutert Sandra Weeger-Elsner, Rechtsreferentin des Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum. Sie rät, diese Vollmacht nur für eine Versammlung befristet zu erteilen.

Meist werden der Verwalter, ein Miteigentümer, der Ehegatte, der Lebensgefährte oder ein naher Verwandter als Vertreter benannt. „Andere Personen dürfen in der Regel gar nicht an der Versammlung teilnehmen. Denn Eigentümerversammlung sind grundsätzlich nicht öffentlich“, sagt Weeger-Elsner. Mindestens einmal im Jahr muss eine Versammlung der Gemeinschaft laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG, § 24, Abs. 1) stattfinden.