Mieter dürfen Garten nach Belieben nutzen

Berlin (dpa/tmn) - Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Sie können dann nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) etwa ein Gemüsebeet anlegen, Planschbecken oder Hundehütten aufstellen und Blumen oder Sträucher pflanzen.

Der Garten gehört dem Mieter: Zumindest bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer als mitvermietet, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anders bei Mehrfamilienhäusern: Hier ist der Garten nur dann mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist.

Muss der mitvermietete Garten laut Mietvertrag gepflegt werden, heißt das vor allem: Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen außerdem werktags nur zwischen 9.00 und 13.00 sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.