Eigentümerwechsel: Miete nicht gleich an neuen Eigentümer zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Kauf bricht nicht Miete. Dieser Grundsatz gilt, wenn das Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft wird. Das bedeutet: Für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter ändert sich praktisch nichts.

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Der Käufer eines Mietshauses tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Die Miete sollte nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer gezahlt werden, warnt der Deutsche Mieterbund. Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den neuen Besitzer auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter hierzu auffordert.

Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn der neue Eigentümer die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben hat. Dann kann er nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin mit Dreimonatsfrist kündigen.

Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er darf die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also beispielsweise nach einer Modernisierung, oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben.