Gerichtsurteil Für befristetes Mietverhältnis gelten klare Regeln
Berlin (dpa/tmn) - Mietverträge können nur unter bestimmten Bedingungen befristet werden. Nicht zulässig ist zum Beispiel eine Vereinbarung, nach der sich der Mietvertrag jeweils um ein Jahr verlängert, solange er nicht gekündigt wird.
Allerdings gibt es eine Ausnahme von der Regel:
Wurde der Vertrag bereits vor der Mietrechtsreform im Jahr 2001 geschlossen, kann auch eine solche Klausel Bestand haben. Wichtig ist allerdings, dass es sich auch tatsächlich um ein befristetes Mietverhältnis handelt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 65 S 114/15), über die die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 7/2016) berichtet.
Im verhandelten Fall stritten ein Mieter und ein Vermieter über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der im Jahr 2000 geschlossene Mietvertrag sah ein Mindestwohnrecht von fünf Jahren vor, wobei der Mieter auch vorher kündigen konnte. Angegeben war der Beginn des Mietverhältnisses mit dem 1. März - nicht aber das Ende. Der Vermieter wollte eine Kündigung zum 31. Juli 2013 nicht akzeptieren. Seiner Auffassung nach war die Kündigung erst zum 28. Februar 2014 wirksam. Bis dahin müsse der Mieter weiter Miete zahlen.
Das sahen das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und das Landgericht in zweiter Instanz anders. Sie befanden, dass es sich nicht um einen befristeten Mietvertrag gehandelt habe. Denn in den ersten fünf Jahren nach Abschluss habe der Mieter ein einseitiges Kündigungsrecht gehabt. Ein befristeter Mietvertrag verlange aber einen Ausschluss des beiderseitigen ordentlichen Kündigungsrechts. Daher habe es sich um einen unbefristeten Mietvertrag gehandelt. Hierfür gelten die üblichen Kündigungsfristen.