Mietrechts-Tipp Klauseln zu Schönheitsreparaturen gelten nicht immer
Berlin (dpa/tmn) - Tapezieren oder Streichen ist eigentlich Aufgabe des Vermieters. Denn nach dem Gesetz ist er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung verpflichtet. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam.
Die gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingend.
Deshalb enthalten fast alle Mietverträge Bestimmungen, die den Mieter zu Renovierungsarbeiten während der Mietzeit oder beim Auszug verpflichten.
Viele dieser Vertragsklauseln sind nach Angaben des Mieterbundes allerdings unwirksam. Die Folge: Mieter müssen Streichen und Tapezieren oder Renovierungskosten nicht zahlen. Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist das zum Beispiel der Fall, wenn jemand eine nicht renovierte Wohnung angemietet hat: Beim Auszug muss er nicht renovieren - egal was im Mietvertrag steht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter Mietern einen angemessenen Ausgleich zahlt, mit dem die Anfangsrenovierung bezahlt werden könnte.
Mieter, die vor Ablauf der im Mietvertrag typischerweise vereinbarten Renovierungsfristen ausziehen, müssen ebenfalls keine anteiligen Renovierungskosten übernehmen. Wer in Unkenntnis gezahlt hat, kann sein Geld zurückfordern. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses. Ohnehin unzulässig sind starre Renovierungsfristen, die den Mieter verpflichten, immer nach drei Jahren das Bad und die Küche zu renovieren, nach fünf Jahren die Haupträume und nach sieben Jahren die Nebenräume. Zulässig sind aber Fristen, die Ausnahmen zulassen, also Fristverlängerungen.