Gewerbliche Nutzung hebelt Eigenbedarfskündigung nicht aus
Karlsruhe (dpa/tmn) - Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es aus, wenn sie sich bei teilweise gewerblich genutzten Räumlichkeiten nur auf die Wohnräume bezieht. Entscheidend dabei ist aber, wie die Räume überwiegend genutzt werden.
Wenn sie in erster Linie als Wohnraum dienen, werden die Räumlichkeiten einheitlich nach dem Wohnraum-Mietrecht beurteilt. Das berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 21/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (Az.: VII ZR 14/15).
Im konkreten Fall hat der Beklagte ein landwirtschaftliches Anwesen gemietet. Die Räumlichkeiten nutze er teils zum Wohnen und teils für gewerbliche Zwecke.
Sein Vermieter kündigte den Mietvertrag, denn er wollte dort für seine Tochter und seine Enkelin Wohnraum schaffen. Beide lebten noch im Haushalt des Vermieters. Dennoch weigerte sich der Mieter auszuziehen. Daraufhin klagte der Vermieter.
Die BGH-Richter hielten die Räumungsklage für berechtigt, denn bei der Tochter und der Enkelin handele es sich im rechtlichen Sinn um privilegierte Personen. Es spiele keine Rolle, dass der Vermieter nur die Wohnräume des auch gewerblich genutzten Objektes für seine Angehörigen benötigt.
Denn der Eigenbedarf muss sich bei Mischmietverhältnissen, bei denen überwiegend der Wohnraum genutzt wird, nicht auf die gewerblich genutzten Räume beziehen.