Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln (Aktenzeichen: 6 S 269/09) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im verhandelten Fall hatte sich ein Mieter einen Hund angeschafft, ohne zuvor seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Der Mietvertrag sah aber die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor.
Obwohl in der Wohnanlage bereits Hunde vorhanden waren, verlangte der Vermieter die Abschaffung des Neulings - und zwar zu Recht, wie die Richter entschieden. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung, die Hundehaltung zuzulassen, völlig frei. Gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen unter den Mietern kommen.