Prüfen der Heizungsanlage nur aus konkretem Anlass
Koblenz/Berlin (dpa/tmn) - Vermieter sind nicht dazu verpflichtet, die Rohrleitungen einer Heizungsanlage ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Aktenzeichen: 2 U 779/09).
Der Vermieter ist laut dem Urteil nur zu solchen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger Mensch für notwendig erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren. Im verhandelten Fall war an einer Heizungsanlage in einem Haus ein Rohr gebrochen und Wasser in einen Kellerraum gelaufen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein. Im Keller hatte ein Künstler - ohne Wissen der Vermieterin - zahlreiche seiner Werke gelagert. Die Vermieterin ließ nach dem Rohrbruch umgehend das Wasser abpumpen und die Reliefs des Künstlers ins Trockene bringen. Dieser machte die Vermieterin für den Schaden verantwortlich, weil die letzte Wartung der Heizungsanlage mehr als ein Jahr zurücklag.
Die Richter wiesen die Klage aber zurück. Die Vermieterin habe kein Verschulden am Rohrbruch gehabt, denn Heizungsanlagen müssten nicht im exakten Jahresabstand gewartet werden. Da die Beklagte die Heizung durchaus Überprüfungen unterzogen habe und Anhaltspunkte für Schäden nicht vorgelegen hätten, habe sie den Anforderungen genügt.