Lärmende Nachbarn berechtigen zur Mietminderung

Berlin (dpa/tmn) - Ständiger Lärm aus der Nachbarwohnung ist ein Grund für eine Mietminderung. Denn: „Die eigene Wohnung ist durch laute Nachbarn nur eingeschränkt nutzbar“, erklärte Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin.

Daher könne die Miete bei einer andauernden Belästigung gekürzt werden. Um eine solche zu beweisen, sollten Betroffene ein Lärmprotokoll führen und regelmäßige Störungen notieren.

Zwar könne keine Wohnung geräuschlos genutzt werden, sagte Ropertz. Deshalb müssten Geräusche in einem gewissen Maß von allen Mietern akzeptiert werden. Kinder etwa dürften in der Nachbarwohnung auch mal laut sein. Grundsätzlich seien Mieter in einem Mietshaus aber immer verpflichtet, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Daher müssten sich Mieter nicht alles gefallen lassen: „Zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr gilt Nachtruhe“, sagte Ropertz. Dann sei auch ein lauter Fernseher aus der Nachbarwohnung nicht mehr akzeptabel.

Sind die Nachbarn immer wieder laut, sollten Betroffene zuerst das Gespräch mit ihnen suchen, empfahl Ropertz. Hilft das nichts, sollte der Vermieter informiert werden, damit sich dieser mit den lauten Mitbewohnern in Verbindung setzen kann. Dafür brauche der Vermieter aber einen Nachweis über die Lämbelästigung, ein Lärmprotokoll. Darin sollten Betroffene jeweils die Lärmquelle und die Uhrzeit festhalten. „Im Idealfall hat auch ein anderer Nachbar dem Lärm gehört.“

Das Lärmprotokoll sei auch Voraussetzung für eine Mietminderung, sagte Ropertz. Dafür sei es ratsam, das Protokoll zunächst vier Wochen lang zu führen. Die Minderung müsse dem Vermieter dann angekündigt werden. Die Höhe der Kürzung hänge vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Wenn Nachbarn zum Beispiel jeden Abend bis Mitternacht den Fernseher laut stellen, könne die Miete um drei bis fünf Prozent gekürzt werden. Zudem sollte das Protokoll solange weitergeführt werden, wie die Miete gemindert wird, damit die Einschränkung der Wohnung auch weiter nachgewiesen werden könne.

Von einer Lärmmessung durch einen Gutachter riet Ropertz dagegen ab. Die Kosten dafür müssten Mieter in der Regel selbst übernehmen. Zudem sei nicht sichergestellt, dass damit auch tatsächlich die störenden Geräuschquellen erfasst werden: „Die Lärmspitzen werden meist nicht gemessen.“