Mängel bei Luxusküche: BGH stärkt die Kunden
Karlsruhe (dpa) - Wenn die Traumküche Mängel hat, hat der Kunde durchaus einige Möglichkeiten, den Kauf rückgängig zu machen. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) verwiesen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein Münchner Ehepaar für über 80 000 Euro eine Designer-Küche geleistet.
Gleich nach dem Einbau vor siebeneinhalb Jahren monierten sie mehrere - von zwei Gutachten gestützte Mängel - und forderten eine „unverzügliche“ Beseitigung. Als zwei Monate darauf noch immer nichts geschehen war, verlangten die Eheleute eine Rückabwicklung des Vertrags und Schadenersatz. Wegen angeblich versäumter Fristen unterlagen sie jedoch vor den Gerichten. Der BGH gab ihnen nun Recht.
Die höchste deutschen Zivilrichter hoben ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf. Dieses war der Ansicht gewesen, die Käufer hätten keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.
Durch die wiederholten Mails und Gespräche der unzufriedenen Kunden sei die gesetzlich geforderte Anforderungen für die Rückabwicklung erfüllt gewesen, entschied hingegen der BGH. Damit präzisierte er seine bisherige Rechtsprechung (AZ: VIII ZR 49/15).
Wenn ein Käufer den Händler auffordert, „unverzüglich“, „sofort“ oder „umgehend“ Mängel in einem begrenzten Zeitraum zu beseitigen, muss er keinen bestimmten Endtermin angeben. Dies gelte erst recht dann, wenn - wie in dem Fall - der Händler nach wiederholten Bitten um Mängelbeseitigung selbst zugesagt hatte, dass die Küche zu einem bestimmten Zeitpunkt „fix und fertig“ gestellt würde.
Angesichts der vielen beanstandeten „groben Montagemängel“ spricht laut BGH sogar alles dafür, dass das Paar ohne Fristsetzung den Kauf hätte rückgängig machen können. Ein anderer OLG-Senat soll nun prüfen, ob die behaupteten Mängel gab. Bisher ging es nur um die Fristversäumnisse.