Mieter haben kein Recht auf Nennung von Nachmietern
Berlin (dpa/tmn) - Nicht immer ist es möglich mittels eines Nachmieters vor der Frist aus dem Mietvertrag auszusteigen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. In Ausnahmefällen können Mieter und Vermieter sich einigen.
Mieter haben in aller Regel kein Recht, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden und auszuziehen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Das gilt auch dann, wenn sie einen Nachmieter gefunden haben, der bereit ist, das Mietverhältnis nahtlos fortzusetzen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich Mieter und Vermieter bei der Nachmieterfrage einig sind oder wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine sogenannte Nachmieterstellung vereinbart wird.
Ausnahmsweise darf aber auch dann ein Nachmieter gestellt werden, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn er beispielsweise über einen Zeitmietvertrag noch lange Zeit an das alte Mietverhältnis gebunden wäre. Liegt dann noch ein Härtefall vor, ermöglicht ein Nachmieter den Ausstieg aus dem Mietvertrag. Als Härtefall gilt etwa ein beruflich bedingter Umzug.
Der namentlich vorgeschlagene Nachmieter muss bereit sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten. Außerdem muss er geeignet sein. Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn keine Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, die Miete zu zahlen. Hat der Mieter einen derart geeigneten Nachmieter benannt, kann er zu dem Termin ausziehen, zu dem der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu übernehmen. Ob der Vermieter letztlich tatsächlich mit diesem Nachmieter einen Mietvertrag abschließt oder nicht, spielt für den ausziehenden Mieter keine Rolle. Das ist allein Sache des Vermieters.