Mietvertrag kann auf einen Dritten übertragen werden

Berlin (dpa/tmn) - Bei einigen Mietverträgen ist das ordentliche Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen. Will der Mieter in der Frist ausziehen, kann er dem Vermieter einen Dritten als neuen Vertragspartner vorschlagen.

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Gestern erst eingezogen, morgen schon wieder Kisten packen: Manchmal kommt der Auszug aus der neuen Wohnung schneller, als man denkt. Manche Mietverträge beinhalten jedoch Fristen, die das ordentliche Kündigungsrecht für die Anfangszeit ausschließen. Sollte der Mieter dennoch aus dem Mietvertrag aussteigen wollen, kann er mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Dieser Dritte wird dann anstelle des bisherigen Mieters der neue Vertragspartner des Vermieters und tritt in alle Rechte und Pflichten des Mieters ein. Auch für diesen läuft dann die Zeit weiter, in der der Kündigungsausschluss gilt. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, sich auf eine solche Übertragung des Mietvertrages einzulassen.

Alternativ kann der Mieter dann mit Erlaubnis des Vermieters die Wohnung untervermieten. Der Vermieter darf die Erlaubnis zur Untervermietung nur dann verweigern, wenn ihm nicht zumutbar ist, dass der konkrete Untermieter in der Wohnung lebt. Sollte der Vermieter die Untervermietung grundlos verweigern, kann der Mieter das Mietverhältnis kündigen, selbst wenn die ordentliche Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch ausgeschlossen ist.