Photovoltaiklieferant haftet nicht für Strompreis
Saarbrücken (dpa) - Der Lieferant einer Photovoltaikanlage haftet nicht, wenn er dem Käufer eine falsche Strompreisvergütung nennt. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem am Montag (21.3.) bekanntgewordenen Urteil.
Es sei allein das Risiko des Käufers, welche Einnahmen er mit der Anlage erzielen könne (Aktenzeichen: 1 U 31/10). Das OLG wies mit seinem grundlegenden Urteil die Zahlungsklage eines Hauseigentümers ab. Der Kläger hatte sich auf dem Dach seines Hauses eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Allerdings wurde sie in den Jahren 2007 und 2008 in zwei Teilen geliefert. Da die sogenannte Einspeisevergütung für den mit der Anlage produzierten Strom von Jahr zu Jahr geringer wird, erhielt der Kläger für den zweiten Teil der Anlage einen geringeren Kilowattpreis als für den ersten.
Der Lieferant habe ihm zugesichert, so die Begründung des Klägers, dass er für die gesamte Anlage die höhere Vergütung bekomme. Daher müsse er haften und ihm die entgangene Vergütung, die er mit rund 10 000 Euro bezifferte, als Schaden ersetzen. Die Saarbrücker Richter winkten jedoch ab: Eine Haftung komme nur für Mängel an der Anlage infrage. Diese funktioniere jedoch anstandslos, so dass es für die Forderung des Klägers keine Rechtsgrundlage gebe.