Rollläden dürfen abends genutzt werden

Düsseldorf (dpa/tmn) - Mieter haben das Recht, auch abends nach 22.00 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt.

Dem Urteil zufolge darf ein Mieter seine Rollläden auch dann nutzen, wenn sich ein Nachbar durch die lauten Geräusche gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen (Aktenzeichen: 55 C 7723/10). Nach Angaben des Mieterbundes argumentierte der Nachbar, zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens müsse die „Nachtruhe“ gelten. In dieser Zeit sei Lärm verboten, dürfe demzufolge die Außenjalousie nicht mehr heruntergelassen werden.

Das Amtsgericht gab dagegen den Mietern Recht. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, benutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln.