Untermieter darf Räume nicht einfach an Touristen vermieten
Berlin (dpa/tmn) - Manchem Mieter wird gestattet, seine Wohnung unterzuvermieten. Allerdings sollte sich der Untermieter an Regeln halten. Vermietet er Teile der Wohnung an Touristen, kann das eine Kündigung des Hauptmieters rechtfertigen.
Das ergibt sich aus einen Urteil des Landgerichts Berlin.
In dem verhandelten Fall war eine 180 Quadratmeter große Fünf-Zimmer-Wohnung an eine Familie vermietet worden. Es war ihnen erlaubt, die Wohnung unterzuvermieten. Das taten die Hauptmieter auch. Darüber berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 1/2016). Der Untermieter allerdings vermietete einzelne Räume der Wohnung ohne Erlaubnis an Touristen. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Hauptmietern. Diese kündigten zwar dem Untermieter, wollten aber anschließend selber die Wohnung nutzen.
Vor Gericht (Az.: 65 S 318/15) konnten die Hauptmieter die Kündigung aber nicht abwenden. Zwar sei es ihnen die Untervermietung grundsätzlich gestattet gewesen. Allerdings sei die weitere Vermietung einzelner Räume an Touristen durch den Untermieter eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige. Dieses Verhalten müssten die Hauptmieter vertreten, denn sie seien dem Vermieter gegenüber letztlich verantwortlich. Die Schwere der Pflichtverletzung werde durch die Kündigung des Untermieters in diesem Fall nicht mehr abgemildert.