Eine Grenze von 120 Euro pro Kleinreparatur in Mietwohnungen sei unangemessen, befand das Amtsgericht Bingen am Rhein (Az.: 25 C 1913). Das berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag ist daher unwirksam.
In dem verhandelten Fall stritten sich Mieter und Vermieter darum, wer die Kosten für insgesamt vier kleinere Reparaturen tragen soll. Es ging um einen Gesamtbetrag von rund 320 Euro. Im Mietvertrag war festgelegt, dass der Mieter Reparaturen bis zu einer Grenze von 120 Euro selbst übernehmen muss. Das ging den Richtern allerdings zu weit. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt. Üblich seien Obergrenzen für Kleinreparaturen zwischen 75 und 100 Euro.