Status des Hauses entscheidend Urteil: Kinderlärm kein Grund für Mietminderung
Berlin (dpa/tmn) - Kinder können laut sein. Für Nachbarn ist das allerdings kein Grund, die Miete zu mindern. Dass Kleinkinder stampfen, poltern, rennen und brüllen, entspricht ihrer Entwicklung, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 41/16), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 21/2016) berichtet.
Mitbewohner müssten mit diesen Geräuschen leben. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in einem öffentlich geförderten Wohnhaus mit familientauglichen Wohnungen leben.
In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung geklagt. Seit dem Einzug einer Familie in der Wohnung über ihr fühlte sie sich durch Lärm erheblich gestört. Nicht nur das Springen und Poltern der Kinder ärgerte sie, auch die lautstarken Auseinandersetzungen brachten die Frau um ihre Ruhe. Von ihrer Vermieterin verlangte sie daher 9000 Euro überzahlte Miete zurück. Auch sollte die Lärmbelästigung beseitigt werden. Bis dahin wollte die Mieterin ihre Miete um 50 Prozent mindern.
Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg: Die Geräuschkulisse bewege sich im Bereich des sozial zumutbaren, befanden die Richter. Das gelte hier insbesondere auch deshalb, weil es sich um geförderten Wohnraum handelte, bei dem die Mieterin mit dem Einzug von Familien habe rechnen müssen. Anders als in extrem teuren Luxusappartements oder seniorengerechten Wohnung müssten Mieter hier ein höheres Maß an Kinderlärm akzeptieren.