Vermieter darf eigene Leistung nach Marktpreisen berechnen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Eine neue Glühbirne im Treppenhaus, die Reparatur des Wasserhahns - führt ein Vermieter diese Arbeiten selbst aus, kann er sie dennoch in der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Zu den marktüblichen Preisen.
Der Vermieter darf für selbst ausgeführte Hausmeisterarbeiten in der Betriebskostenabrechnung marktübliche Preise angeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 41/12). In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin aus Köln ihre Tätigkeiten auf Grundlage eines bei einer Hausmeisterfirma eingeholten Angebots berechnet.
Der Mieter wollte aber nicht zahlen. Dagegen klagte die Vermieterin - zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Die Vermieterin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend darlegen können. Die Arbeiten seien in einem detaillierten Leistungsverzeichnis beschrieben gewesen und das darauf beruhende Angebot des Unternehmens vorgelegt worden. Die Umsatzsteuer der Firma dürfe in der Betriebskostenabrechnung aber nicht angesetzt werden.
Der Mieterbund kritisierte die Entscheidung. „Erstmals wird dem Vermieter jetzt die Möglichkeit eröffnet, mit der Betriebskostenabrechnung Geld zu verdienen“, sagte Direktor Lukas Siebenkotten. Bislang habe in der Rechtsprechung immer der Grundsatz gegolten, dass Vermieter nur die Kosten auf die Mieter umlegen dürfen, die ihnen tatsächlich entstanden sind. „Jetzt droht die Gefahr, dass der Vermieter Arbeiten durch eigenes, preiswertes Personal erledigen lässt, dem Mieter aber fiktive Kosten eines deutlich teureren Drittunternehmens in Rechnung stellt. Damit sind Manipulationen rund um die Betriebskostenabrechnungen Tür und Tor geöffnet.“