Vermieter darf Mieter „das Wasser abdrehen“
Lahnstein (dpa) - Ein Vermieter darf nach Ablauf des Mietvertrages dem Mieter buchstäblich „das Wasser abdrehen“. Das entschied das Amtsgericht Lahnstein in einem am Dienstag (21. Dezember) bekanntgewordenen Urteil.
Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls, wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verpflichtet ist, sie aber stattdessen weiterhin so nutzt, dass mit bleibenden Schäden zu rechnen ist (Aktenzeichen: 24 C 43/10). Das Gericht wies mit seinem Spruch die Klage eines Mieters ab. Er hatte sich dagegen gewandt, dass der Vermieter die Wasserversorgung für die Mietwohnung unterbrochen hatte.
Der Vermieter hatte sich zu diesem Schritt entschlossen, nachdem der Mieter im Winter trotz Kälte und mehrerer Abmahnungen stundenlang die Fenster der Wohnung geöffnet hatte. Das Amtsgericht befand, durch dieses Verhalten bestehe die Gefahr, dass sich in der Wohnung Schimmel bildet. Das müsse der Vermieter nicht hinnehmen und dürfe daher diese drastische Maßnahme ergreifen, die den Mieter zum unverzüglichen Auszug veranlassen würde.