Krankes Kind — wenn die Mama nicht zur Arbeit kann

Bezahlte oder unbezahlte Freistellung, Lohnfortzahlung und Krankengeld: Das sind die Regeln.

Düsseldorf. Dezimierte Klassen, ausgedünnte Kindergartengruppen — viele Kinder sind derzeit krank. Für ihre Eltern heißt das: Der eingespielte Alltag gerät durcheinander. Und wenn dann noch beide Elternteile berufstätig sind, wird es besonders chaotisch. Wie sind dann die rechtlichen Regeln? Wann darf etwa die Mutter für die Pflege des Kindes von ihrem Arbeitsplatz fernbleiben?

Sind Mutter und Kind gesetzlich versichert, gilt § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V: Sie hat einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitsplatz und bekommt Krankengeld.

Die Mutter kann aber nicht einfach nach eigenem Ermessen von der Arbeit fernbleiben, sondern es gelten strenge Voraussetzungen: ärztliches Attest; es darf keine andere Person im Haushalt geben, die für die Pflege einspringen kann; und das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein.

Für jedes Kind kann man sich auf diese Weise maximal zehn Tage (Alleinerziehende: 20 Tage) pro Jahr freistellen lassen; insgesamt aber (wenn es um mehrere Kinder geht) nicht mehr als 25 Tage pro Jahr (Alleinerziehende: 50 Tage).

Die Krankenkasse zahlt dann 70 Prozent des Bruttolohns.

Für privat Versicherte gilt das Sozialgesetzbuch nicht. Allerdings gibt es auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine ähnliche Vorschrift: den § 616. Dieser ist in gewisser Hinsicht sogar weitergehend als der § 45 SGB V, der ja gegenüber dem Arbeitgeber nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gibt (das Krankengeld zahlt ja die Krankenkasse). Beim § 616 BGB hingegen muss der Arbeitgeber nicht nur Freistellung gewähren, sondern auch den für diese Zeit anfallenden Lohn weiter bezahlen.

Aber diesen Anspruch hat man nur, wenn man, so der Wortlaut des § 616 BGB, „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an der Arbeit gehindert ist. Was heißt das? Die Rechtsexperten der Arag-Rechtsschutzversicherung verweisen hier auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist bei Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren ein Zeitraum von fünf Arbeitstagen als sogenannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für fünf Arbeitstage das Gehalt weiter zahlen.

Allerdings: Der § 616 BGB kann arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Doch auch dann sind privat Versicherte nicht rechtlos. Für sie gelten laut § 45 Absatz 5 SGB V hinsichtlich der unbezahlten Freistellung dieselben Rechte wie für gesetzlich Versicherte.

Wichtig ist für gesetzlich Versicherte auch noch der § 45 Absatz 3 SGB V: Krankengeld gibt es danach nur, „soweit nicht aus gleichem Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht“. Das heißt: Ist § 616 BGB weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag ausgeschlossen, so geht das Recht des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber versicherungsrechtlichen Ansprüchen vor. Das heißt: kein Krankengeld für die Zeit, in der der Arbeitgeber zur Zahlung des freizustellenden Arbeitnehmers verpflichtet ist. Es kann also durchaus sein, dass erst einmal der Arbeitgeber den Lohn für ein paar Tage weiter bezahlen muss und erst dann das Krankengeld greift. All dies muss im Falle des Falles mit der Personalabteilung geklärt werden.