Vorsorge-Serie Wie bekomme ich Pflegeleistungen?
Serie | DÜSSELDORF · Wie beantragt man Pflegeleistungen und wie bereitet man sich auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst vor?
Welches sind die für die Leistungen aus der Pflegeversicherung bedeutenden Pflegegrade, welche finanzielle Relevanz haben sie - das haben wir im vorangegangenen Teil unserer Serie beschrieben. Aber wie beantragt man Pflegeleistungen und wie bereitet man sich auf die Begutachtung vor?
Oftmals werden erste Anzeichen von Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen den Gedanken aufkommen lassen: Wie geht es weiter, kann er oder sie noch allein leben, braucht es professionelle Hilfe? Das kann dann auch schon der Zeitpunkt sein, in dem der Antrag Auf Pflegeleistungen gestellt wird.
Die Verbraucherzentrale NRW weist hier auf eine wichtige Voraussetzung hin, die für eine Erfolgsaussicht des Antrags erfüllt sein muss: Die Person, die zukünftig Mittel von der Pflegekasse erhalten will, muss mindestens zwei Jahre innerhalb der vergangenen zehn Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben. Das kann entweder eine gesetzliche Pflegekasse oder – bei Beamten, Soldaten, Ärzten oder Richtern – eine private Pflichtversicherung sein. Bei pflegebedürftigen Kindern gilt die Bedingung als erfüllt, wenn mindestens ein Elternteil entsprechend eingezahlt hat.
Man sollte sich nicht scheuen, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Die Verbraucherschützer begründen das so: „Wer damit lange wartet, verschenkt möglicherweise Geld. Denn Leistungen gibt es erst ab dem Monat der Antragstellung. Wenn Sie ab Juni pflegebedürftig sind, den Antrag auf Leistungen aber erst im Dezember stellen, erhalten Sie Leistungen auch erst ab Dezember.“ Entscheidend für den Leistungsbeginn sei das Datum der Antragstellung.
Der Antrag muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Die Pflegekasse ist grundsätzlich bei der Krankenkasse angesiedelt, sie dies nun die AOK oder eine andere Krankenkasse. Der Antrag kann formlos per Telefon, Mail, Fax oder Brief gestellt werden. Es reicht der Satz aus „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“. Besser ist es, den Antrag schriftlich zu stellen, dann lässt sich später auch das Datum der Antragstellung, das ja für den Leistungsbeginn relevant ist, nachweisen.
Nach Antragstellung schickt die Pflegekasse ein offizielles Formular, das dann auszufüllen ist. Was keine einfache Angelegenheit ist. Die Verbraucherschützer kennen das: „Bei manchen Feldern wissen Sie vielleicht gar nicht, wie diese auszufüllen sind. Hier helfen Ihre Pflegekasse, Pflegestützpunkte und Pflegeberatungsstellen.“ Jeder habe Anspruch auf Beratung: Die Pflegekasse sei verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach der Antragstellung einen Ansprechpartner zu nennen.
Nach der Beantragung eines Pflegegrades geht es dann so weiter: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst damit, die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die Gutachter des Medizinischen Dienstes werden dann ihren Hausbesuch ankündigen, so dass man sich gut darauf vorbereiten kann.
Die Gutachterin oder der Gutachter sind Pflegefachkräfte oder Mediziner. Sie befragen den Antragsteller mittels eines festgelegten Fragenkatalogs über seine oder ihre Einschränkungen, Probleme und Unterstützungsbedarf im Alltag. Da geht es um das Thema Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Fähigkeiten zur Selbstversorgung oder auch die sozialen Kontakte.
Die Verbraucherschützer empfehlen, einen Angehörigen bei der Begutachtung dabei sein zu lassen. Dass eine solche Begutachtung als unangenehm empfunden werden kann, ist klar. Eben deshalb kann ein anwesender Angehöriger oder eine Pflegeperson Halt und Unterstützung bieten.
Und auch ein anderes Phänomen ist bei diesem Termin nicht selten anzutreffen, wissen die Experten und Expertinnen der Verbraucherzentrale: „Manchmal wird die Pflegesituation seitens des Pflegebedürftigen sehr geschönt dargestellt. Sei es aus Scham oder auch aufgrund einer fehlerhaften Selbsteinschätzung. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine demenzkranke Person von sich das falsche Bild hat, sie könne sich noch sehr gut alleine versorgen.“
Dann könne der Angehörige den Verlust der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit realistisch beschreiben und seinen Eindruck wiedergeben. Hier könne auch ein Vier-Augen-Gespräch mit der Gutachterin oder dem Gutachter hilfreich sein. Und auch das Gegenteil gibt es: dass geschauspielert wird, um die Situation schlechter darzustellen als sie tatsächlich ist. So ein Verhalten sei nicht zu empfehlen, sagen die Verbraucherschützer. Die Gutachter kennen dieses Spiel zur Genüge.