Pflege in Mettmann Pflegebedürftige und Angehörige bekommen mehr Geld ab 2024

Mettmann · Die Beiträge zur Pflegeversicherung stiegen bereits zur Mitte dieses Jahres.

 Oliver Pahl und Petra Brinkmann-Schepke von der städtischen Wohn- und Pflegeberatung informieren bei Fragen zur Pflege.

Foto: Dirk Neubauer

(Red) Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz führt 2024 zu einigen Änderungen im Rahmen der Pflegeversicherung. Darauf macht Oliver Pahl von der städtischen Wohn- und Pflegeberatung aufmerksam. Bereits seit dem ersten Juli zahlen Beschäftigte einen höheren Anteil ihres Bruttoeinkommens in die Pflegeversicherung ein. Jetzt meldet sich Oliver Pahl mit einer guten Nachricht für die Empfänger von Zahlungen aus der Pflegeversicherung: Es gibt mehr Geld.

Für die ambulante Pflege zu Hause bedeutet dies den Anstieg der Pflegesachleistungen im Pflegegrad (PG) 2 auf 761 Euro, im PG 3 auf 1432 Euro, im PG 4 auf 1778 Euro und im PG 5 auf 2200 Euro. Zudem gibt es die Neuerung, dass das Pflegeunterstützungsgeld künftig pro Kalenderjahr bis zu zehn Tage je pflegebedürftiger Peron in Anspruch genommen werden kann. Dieses kann gewährt werden, wenn man die pflegerische Versorgung für nahe Angehörige organisieren oder die Pflege selbst übernehmen muss. Detailfragen können mit der städtischen Pflegeberatung geklärt werden.

Hinsichtlich der oft mangelnden Transparenz zu Pflegeleistungen und -kosten ist es aus Sicht von Oliver Pahl interessant, dass man ab 2024 bei seiner Pflegekasse formlos, auch per Telefon, eine regelmäßige halbjährliche Übersicht anfordern kann. Diese Auskunft kann über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten in Anspruch genommenen Leistungen verlangt werden. So soll sichergestellt werden, dass die Empfänger von Leistungen den Überblick behalten.

Eltern können „gemeinsamen Jahresbetrag“ nutzen

Ab dem 1. Januar 2024 können Eltern von pflegebedürftigen Kindern und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und mit mindestens Pflegegrad 4 oder 5 den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ bis zu 3386 Euro nutzen. Hierin sind Verhinderungspflege und vormals Kurzzeitpflege zu einem einzigen, relativ flexibel nutzbaren Budget zusammengeführt. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3539 Euro.

Ab dem 1. Juli 2024 gibt es einen Rechtsanspruch auf Mitaufnahme der pflegebedürftigen Person dort, wo die Pflegeperson ihre Reha oder Kur macht. Die Kosten werden von Kranken- oder Pflegekasse erstattet. Es gibt auch neue Reha-Maßnahmen für pflegende Angehörige, mit dem Ziel, die physische und psychische Gesundheit von Menschen zu verbessern, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen. Diese Art der Rehabilitation bietet Unterstützung und aktiviert Ressourcen, um die Belastungen in der Pflege zu bewältigen.

Weitere Infos sind bei der Fachstelle für Wohnberatung und Pflegeberatung möglich, unter Tel. 02104 980-466 oder -486, oder per E-Mail an pflegeberatung@mettmann.de.

(dne)